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   VGH Bayern, 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039   

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https://dejure.org/2015,40094
VGH Bayern, 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 (https://dejure.org/2015,40094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 (https://dejure.org/2015,40094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 (https://dejure.org/2015,40094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung eines senegalesischer Staatsangehörigen

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung eines senegalesischer Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Antrag auf Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber ist Asylrechtsstreitigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 61 Abs. 2 S. 1; AsylG § 80; VwGO § 123
    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung eines senegalesischer Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 01.12.2015 - 19 CE 15.2311

    Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2015 - 10 CE 15.2038
    Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylVfG bzw. jetzt des AsylG an und erstreckt sich nicht nur auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 2 m.w. Rsprnachweisen; Gesetzesbegründung zur gleichlautenden früheren Regelung in § 78 AsylVfG, BT-Drs. 12/2062 S. 42; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 80 AsylVfG Rn. 1 f.; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 80 AsylVfG Rn. 2 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, II - § 80 Rn. 7 ff.; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 80 AsylVfG Rn. 3).

    Entscheidend für die Frage, ob hier gemäß § 80 AsylG (bisher: AsylVfG) eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist somit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat - vorliegend das Landratsamt F. als Ausländerbehörde, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Kläger beanspruchten behördlichen Handelns, nämlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers

    Bezüglich der auf § 61 Abs. 2 AsylG beruhenden Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist die Beschwerde - entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungdurch das Verwaltungsgericht - unzulässig, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinn des § 80 AsylG handelt (BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 10 C 16.324 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.9.2016 - OVG 3 S. 73.16, OVG 3 M 95.16 - juris).
  • VG München, 25.01.2016 - M 10 E 15.5827

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wegen

    Entscheidend für die Frage, ob gemäß § 80 AsylG eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist insoweit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat - vorliegend die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde -, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Antragsteller beanspruchten behördlichen Handelns, hier namentlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

    Der umfassende Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylVfG bzw. jetzt des AsylG an und erstreckt sich auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 - juris Rn. 8).

  • VG München, 12.01.2016 - M 4 K 15.3550

    Kein Recht auf Ausübung einer Beschäftigung für Asylbewerber aus sicherem

    Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
  • VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.5366

    Keine Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchenden aus dem Senegal

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 22.08.2017 - W 1 E 17.33120

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung im laufenden Asylverfahren eines

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 10 C 17.1745

    Beschwerde gegen Gerichtskostenansatz - Abgrenzung von Verfahren nach dem Asyl-

    Entscheidend ist allein die objektive Zugehörigkeit des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz; das gilt auch dann, wenn der konkret eingelegte Rechtsbehelf nicht zielführend ist (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 1 KSt 1.19 - juris Rn. 6; ebenso z.B. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 10 C 15.2543 - juris Rn. 4, jeweils zu § 80 AsylG bzw. AsylVfG a.F.; BVerwG, U.v. 31.3.1992 - 9 C 155/90 - juris Rn. 13, zu § 32 Abs. 1 AsylVfG a.F.; Neundorf in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.2.2019, § 83b AsylG Rn. 1).
  • VG München, 17.03.2016 - M 12 K 15.2933

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Asylbewerbern aus

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 05.04.2017 - W 5 E 17.31437

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens eines

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris).
  • VG Würzburg, 24.07.2017 - W 1 E 17.32820

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mangels

    Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris).
  • VG Freiburg, 20.01.2016 - 6 K 2967/15

    Duldung, Aufenthaltsgestattung, Nebenbestimmung, Arbeitserlaubnis, sichere

    Der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es insoweit gem. § 11 AsylG nicht, da es beim Streit um die Beifügung einer Nebenbestimmung zur asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, weil sich die Rechtsgrundlage dafür - hier § 61 AsylG - im AsylG findet (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 -, juris).
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